10.09.2015 | Stromsteuer

Vorabentscheidungsersuchen von großer Tragweite für die Stahlbranche

Für Strom, den Hüttenwerke zur Herstellung von Roheisen im Hochofen verwenden, wird keine Stromsteuer erhoben. Ob dies auch für Strom zum Antrieb der Winderzeuger gilt, ist Gegenstand eines Verfahrens beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf (Az. 4 K 956/14 VSt). Das Gericht hat die Frage – im Hinblick auf die Auslegung einer europäischen Richtlinie – mit Beschluss vom 19. August 2015 dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.

Die Klägerin betreibt ein Hüttenwerk. In ihren Hochofenanlagen wird aus Eisenerz Roheisen gewonnen. Dies geschieht durch chemische Reduktion, die mittels heißer Druckluft in Gang gesetzt und aufrechterhalten wird. Im Gebläsehaus stehende Winderzeuger verdichten zunächst die Umgebungsluft auf etwa 3,5 bar. Über Rohrleitungen wird die komprimierte Luft sodann zu Winderhitzern transportiert und schließlich unten in den Hochofen eingeblasen.

Für den Strom, den sie zum Antrieb der Winderzeuger verwendet hatte, beantragte die Klägerin eine Entlastung von der Stromsteuer. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, da nur solcher Strom entlastungsfähig sei, der „für chemische Reduktionsverfahren“ entnommen werde. Die Klägerin habe den Strom jedoch nicht unmittelbar bei der chemischen Reduktion, sondern zur Erzeugung von Pressluft eingesetzt. Der Antrieb der Winderzeuger gehe der chemischen Reduktion voraus und sei nicht begünstigt.

FG wartet auf Vorabentscheidung des EuGH

Das Finanzgericht Düsseldorf hat Zweifel an dieser Auslegung. Bei der Erzeugung heißer Druckluft handele es sich nicht um die Herstellung eines Vorproduktes; es liege kein der Roheisengewinnung vorgelagerter Teilprozess vor. Vielmehr werde die Druckluft benötigt, um die chemische Reduktion im Hochofen auszulösen und aufrechtzuerhalten. Sie stelle ein zwingend erforderliches Reduktionsmittel dar. Eine Aufspaltung des Reduktionsverfahrens in die Erzeugung und Erhitzung von Druckluft einerseits und die Reduktion des Eisenerzes andererseits verbiete sich daher.

Das FG Düsseldorf hat das Klageverfahren ausgesetzt. Nach Bekanntgabe der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird es das Verfahren – unter Zugrundelegung der Vorabentscheidung – fortführen. "Der Ausgang des Verfahrens hat eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die gesamte Stahlbranche" , erläuterte die stellvertretende Pressesprecherin des Gerichts, Frau Dr. Sina Baldauf.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.09.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.