28.08.2015 | OLG Hamm

Keine Werbung auf Anwaltsrobe

Eine Anwaltsrobe darf zu Werbungszwecken nicht mit dem Namenszug ihres Trägers und der Internetadresse der Anwaltskanzlei versehen werden. Das hat der beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm ansässige Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden.

Der klagende Rechtsanwalt beabsichtigte, seine Anwaltsrobe - aus einer Entfernung von 8 Metern noch gut lesbar - mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken und diese Robe vor Gericht zu tragen, um so für sich zu werben. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hielt dies mit anwaltlichem Berufsrecht für unvereinbar.

Die Klage ist jedoch erfolglos geblieben (Urteil vom am 29. Mai 2015, Az. 1 AGH 16/15). Das Tragen einer bedruckten oder bestickten Robe mit seinem Namenszug und der Internetadresse seiner Kanzlei sei berufsrechtlich unzulässig. Es verstoße gegen § 20 der Berufsordnung für Rechtsanwälte. Nach der Vorschrift trage der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht eine Robe, soweit das üblich sei. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung sei die Robe zu tragen, um Rechtsanwälte im Rahmen einer gerichtlichen Verhandlung aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer herauszuheben. Ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege solle sichtbar gemacht werden. Allen Beteiligten werde dadurch deutlich, dass Rechtsanwälten eine eigenständige Organstellung zukomme, die im Verfahren und in der Verhandlung besondere Rechte und Pflichten begründe. Darin liege auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess.

Dieser Zweck des Robetragens schließe jede Werbung auf einer vor Gericht getragenen Anwaltsrobe aus, auch eine sachlich gehaltene Werbeaussage. Der Anwaltsgerichtshof hat allerdings die Berufung zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.08.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.

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