14.08.2015 | Erbrecht

Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt

Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung.

Wenn beispielsweise ein deutscher Erblasser bzw. eine deutsche Erblasserin im Ausland lebt oder ein Nachlass Vermögen im Ausland enthält (z. B. ein Ferienhaus in Spanien oder ein Konto in Belgien), regelt künftig die Europäische Erbrechtsverordnung, welches nationale Erbrecht auf einen solchen Erbfall anzuwenden ist und welches Gericht oder welche sonstige Stelle in diesen Fällen zuständig ist.

Zudem führt sie ein Europäisches Nachlasszeugnis ein. Mit diesem Zeugnis kann insbesondere die Erbenstellung nachgewiesen werden. Es soll neben die bestehenden nationalen Erbnachweise (wie den deutschen Erbschein) treten und den Erben die Nachlassabwicklung im Ausland erleichtern.

Das materielle Erbrecht (also z. B. wer gesetzlicher Erbe wird) sowie das Erbschaftsteuerrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten lässt die EU-Erbrechtsverordnung hingegen unberührt.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu diesem Thema einen Informationsflyer herausgegeben, aus dem sich die weiteren Einzelheiten ergeben.

(BMJV / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.08.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.