07.08.2015 | Berufsrecht

BGH: Irreführende Werbung mit "Mobiler Buchhaltungsservice"

Buchhalter sind nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber die Gefahr der Irreführung über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise ausräumen.

In § 6 StBerG sind die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen genannt. Darunter fallen auch Buchhalterinnen und Buchhalter unter den dort benannten Voraussetzungen. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschiedenen Fall klagte die Steuerberaterkammer Nordbaden gegen eine als Buchhalterin im Sinne des § 6 StBerG tätige Wirtschaftsinformatikerin, die in ihrem Briefkopf die Bezeichnung "MoB$ - MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG" verwendet.

Die Kammer hält den Briefkopf für wettbewerbswidrig. Die Beklagte dürfe sich "Buchhalterin", nicht aber "Buchhaltungsservice" nennen. Sie verlangte, die Beklagte müsse es unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den genannten Briefkopf zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.

Bloßer Hinweis auf § 6 StBerG nicht ausreichend

Das OLG Karlsruhe erachtete den beanstandeten Briefkopf als irreführend und daher wettbewerbswidrig (Urteil vom 22.01.2014, Az. 6 U 45/13). Die Bezeichnung "Buchhaltungsservice" erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln werde, den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete alle unter den Begriff der Buchhaltung oder Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG sei nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Die Irreführungsgefahr rechtfertige die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Werbefreiheit der Beklagten.

Der BGH bestätigte die Einschätzung des OLG mit Entscheidung vom 25.06.2015 (Az. I ZR 145/1). Die Gefahr einer Irreführung könne zwar durch einen unmissverständlichen Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass mit der buchhalterischen Tätigkeit allein die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint seien. Der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 6 StBerG genüge hierzu jedoch nicht, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Kenntnis des Regelungsgehalts dieser Bestimmung fehle.

Der BGH verweist auch auf die Gesetzesbegründung zu § 6 StBerG, in der es heißt, da die Begriffe der Buchhaltung unterschiedlich verstanden würden, seien alle werbenden Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text dieser Vorschrift anlehnten.

(STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.08.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.