07.08.2015 | Asset Deals

Kundendaten beim Unternehmensverkauf - ein Datenschutzproblem

Bei der Veräußerung von Kundendaten im Rahmen eines Unternehmensverkaufs kann es zu Verstößen gegen das Datenschutzrecht kommen, die erhebliche Bußgelder nach sich ziehen können. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hin, das in einem aktuellen Fall sowohl Verkäufer als auch Käufer eines Unternehmens mit hohen Geldbußen geahndet hat.

Kundendaten haben für Unternehmen oft einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, insbesondere wegen der Möglichkeit der persönlichen Werbeansprache. Stellt ein Unternehmen seinen Betrieb ein, versucht es häufig, werthaltige Wirtschaftsgüter ("Assets") entgeltlich an ein anderes Unternehmen im Wege eines sog. Asset Deals zu veräußern. Ähnlich versuchen auch Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmens, die Kundendaten, die oft noch den einzigen relevanten Wert darstellen, bestmöglich zu verkaufen. Dabei kann es jedoch zu Verstößen gegen das Datenschutzrecht kommen.

"Personenbezogene Daten" bei natürlichen Personen

Ist der Kunde eine natürliche Person, handelt es sich um "personenbezogene Daten", die nur nach Maßgabe des Datenschutzrechts übermittelt werden dürfen. Datenschutzrechtlich verhältnismäßig unproblematisch ist die Übermittlung von Namen und Postanschriften von Kunden. Diese sog. Listendaten dürfen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich auch ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen für werbliche Zwecke übermittelt werden, sofern das veräußernde Unternehmen die Übermittlung dokumentiert.

Häufig besitzen Unternehmen jedoch wesentlich mehr Daten über ihre Kunden, etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Konto- und/oder Kreditkartendaten, zudem häufig "Kaufhistorien", d.h. Informationen über die von Kunden getätigten Käufe. In der Praxis ist zu beobachten, dass im Zuge von Asset Deals häufig auch solche Daten den "Inhaber" wechseln. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die betreffenden Kunden in die Übermittlung solcher Daten eingewilligt haben oder zumindest - bereits im Vorfeld - auf die geplante Übermittlung hingewiesen, ihnen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wurde und sie nicht widersprochen haben.

Häufge Verstöße im Rahmen von sog. Asset Deals

"Unternehmen und auch Insolvenzverwalter müssen sich bewusst machen, dass personenbezogene Kundendaten nicht wie eine beliebige Ware veräußert werden dürfen. Vielmehr ist dies nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erlaubt.", so der Präsident des BayLDA, Thomas Kranig.

Offensichtlich wird bei Unternehmensveräußerungen in der Form des Asset Deals in der Praxis immer wieder dagegen verstoßen. Dies belegen die regelmäßig beim BayLDA eingehenden Beschwerden Betroffener, die z.B. E-Mail-Werbung von einem ihnen bisher unbekannten Unternehmen erhalten haben. Im Beschwerdeverfahren ergibt in solchen Fällen häufig, dass das werbende Unternehmen die Kundendaten im Zuge eines Asset Deals erworben hat.

Verwendung von E-Mail-Adressen und Telefonnummern erfordern Einwilligung

Für E-Mail-Adressen und Telefonnummern stellt sich das zusätzliche Problem, dass der Erwerber diese Daten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu Werbezwecken nicht verwenden darf, wenn er - wie meist - keine ausdrückliche Werbeeinwilligung des jeweiligen Kunden besitzt. Über diese Hürde hilft selbst die Einräumung eines Widerspruchsrechts vor der Datenübermittlung nicht hinweg. Verwendet der Erwerber die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ohne Einwilligung für Werbezwecke, verstößt er daher sowohl gegen das UWG als auch gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Für die unzulässige Übergabe von Kundendaten tragen sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber als sogenannte "verantwortliche Stellen" die datenschutzrechtliche Verantwortung. Der Veräußerer "übermittelt" die Daten, während der Erwerber diese Daten "erhebt". Die unzulässige Übermittlung sowie die unzulässige Erhebung personenbezogener Daten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die je nach Sachverhalt mit Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden können.

(BayLDA / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.08.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.