23.07.2015 | FG Baden-Württemberg

Inländische Einkünfte von Stiftungen mit Sitz in der Schweiz sind steuerpflichtig

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine nach Schweizer Recht wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreite Stiftung Schweizerischen Rechts, die in Deutschland Einkünfte erzielt, nicht von der Körperschaftsteuer zu befreien ist.

Die Klägerin, eine Stiftung Schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz, erzielt aufgrund ihrer Grundstücke in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie ist im Inland beschränkt steuerpflichtig. In der Schweiz ist sie wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Steuer befreit.  

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg sind die inländischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in den Streitjahren steuerpflichtig (Urteil vom 23. April 2015, Az. 3 K 1766/13). Deutschland sei nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Maßgebend sei allein das innerstaatliche, deutsche Recht. Die Klägerin erfülle zwar auch die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach nationalem Recht, da sie gemeinnützige Zwecke verfolge. Die Steuerbefreiung gelte jedoch nicht für beschränkt Steuerpflichtige mit Sitz in der Schweiz.

Die Kapitalverkehrsfreiheit sei zwar im Verhältnis zu Drittstaaten wie der Schweiz anwendbar. Der Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit sei jedoch durch das Erfordernis einer wirksamen Steueraufsicht gerechtfertigt. Diese sei ein zwingender Grund des Allgemeininteresses. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Dieses Grundrecht gelte nicht für eine in der Schweiz ansässige juristische Person. Die Klägerin könne sich als juristische Person mit Sitz in der Schweiz auch nicht auf das sog. Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits berufen. Denn dieses betreffe nur natürliche Personen.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.07.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.