14.07.2015 | Hessisches LSG

Krankenkasse muss über die Beitragszahlung des Arbeitgebers informieren

Versicherte können in begründeten Fällen von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob ihr Arbeitgeber für sie die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Eine Arbeitnehmerin erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.

Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gaben der Frau mit Urteil vom 26.03.2015 (Az. L 8 KR 158/14) Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.

(Hess. LSG / STB Web)

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