10.07.2015 |
Der Bundesrat hat am 10.07.2015 dem Gesetz zugestimmt, mit dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Steuertarifs zum Abbau der kalten Progression angepasst werden. Zugleich werden der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.
Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:
Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression durch Anhebung des Grundfreibetrags und Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs:
1. Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro)
2. Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs
Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Damit sollen Bürokratiekosten vermieden werden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen.
1. Kinderfreibetrag
(aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung)
2. Kindergeld
(aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder)
3. Kinderzuschlag für Geringverdiener
(aktuell max. 140 Euro monatlich)
4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
(aktuell 1.308 Euro für das erste Kind)
Die durch die Anhebung auf 1.908 Euro eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen. Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.
5. Unterhaltshöchstbetrag
(aktuell 8.354 Euro)
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.
6. Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen
Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet, sondern verbleibt in voller Höhe bei den Betroffenen. Damit wird ebenfalls Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.07.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.