23.06.2015 |

Einseitige Kniegelenksarthose kann Berufskrankheit sein

Arbeitet ein Handwerker jahrelang einseitig kniend in der sog. Fechterstellung, kann eine einseitige Kniegelenksarthose als Berufskrankheit gemäß Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt und entschädigt werden. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden.

Im Sachverhalt hat ein Gas- und Wasserinstallateur mehr als 13000 Stunden kniebelastende Tätigkeiten mit einer Mindesteinwirkungsdauer von einer Stunde pro Schicht geleistet. Wegen der Einseitigkeit der bei dem Kläger bestehenden Gonarthrose bezweifelte die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG) deren berufliche Verursachung und lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Das SG Dortmund verurteilte die BG jedoch mit Urteil vom 22.05.2015 (Az. S 18 U 113/10) dazu, die Kniegelenksarthrose rechts als Folge der Berufskrankheit (BK nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV) anzuerkennen und dem Kläger eine Verletztenrente zu gewähren. Die einseitig ausgeprägte Kniegelenkserkrankung des Klägers entspreche seiner jahrelangen kniebelastenden Arbeitshaltung in der Fechterstellung. Der Kläger habe die einseitige Belastung mit dem überwiegenden Knien auf dem händigen, rechten Knie und Beugestellung im linken Knie plausibel dargelegt.

Der altersvorauseilende Befund im rechten Kniegelenk, der erst nach Aufgabe der Tätigkeit festgestellt worden sei, spreche für die berufliche Verursachung. Der BK-typischen Körperveränderung stehe die Einseitigkeit der arthrotischen Veränderung in den Knien nicht entgegen, sondern spreche hier für einen hinreichenden kausalen Zusammenhang. Lediglich bei einer symmetrischen Belastung der Knie sei auch eine symmetrische Verteilung der Umbauschäden zu erwarten.

Schließlich stehe das Übergewicht des Klägers als konkurrierende Ursache der BK-Anerkennung nicht entgegen, weil die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK und ein geeignetes Krankheitsbild vorlägen.

(SG Dortmund / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.06.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.