14.05.2015 | FG Rheinland-Pfalz

Grunderwerbsteuer bei voreiliger Erbteilung

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Erben, die Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile an Grundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, danach aber getauscht haben, für diesen Tauschvorgang Grunderwerbsteuer zahlen müssen.

Der Kläger, seine beiden Geschwister und ihr Großvater gehörten zu einer Erbengemeinschaft. Im Nachlass der verstorbenen Großmutter des Klägers befanden sich mehrere Grundstücke. Zwei dieser Grundstücke wurden im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auf den Kläger und seine beiden Geschwister übertragen, und zwar erhielten alle drei Geschwister Miteigentum an jedem der beiden Grundstücke zu je 1/3. Einige Jahre später tauschten die Geschwister ihre Miteigentumsanteile, wodurch der Kläger Alleineigentümer eines der beiden Grundstücke wurde.

Tausch von Grundstücken löst Grunderwerbsteuer aus

Unter Hinweis auf diesen Tauschvorgang setzte das Finanzamt gegen den Kläger rund 1.900 Euro Grunderwerbsteuer fest - zu Recht, wie das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16. April 2015 (Az. 4 K 1380/13) bestätigte. Nach dem Gesetz sei ein Grundstückserwerb nur dann steuerfrei, wenn das Grundstück vor der Eigentumsübertragung zum ungeteilten Nachlass gehört habe bzw. von der Erbengemeinschaft übertragen worden sei. Die zur Erbauseinandersetzung seinerzeit erfolgte Übertragung der beiden Grundstücke auf den Kläger und seine Geschwister sei daher unstreitig steuerfrei gewesen. Mit dieser Übertragung seien die Nachlassgrundstücke allerdings zu Bruchteilseigentum geworden und aus dem Nachlass ausgeschieden. Fortan seien daher weder der Kläger noch seine beiden Geschwister an den Willen ihres Großvaters oder der Erbengemeinschaft mehr rechtlich gebunden gewesen und hätten ihr Bruchteilseigentum (Miteigentumsanteil zu je 1/3) z.B. auch anderweitig veräußern können. Der nachfolgende Tausch von Miteigentumsanteilen sei somit nach der Erbauseinandersetzung außerhalb des Nachlasses erfolgt.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.05.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.