08.05.2015 | FG Münster

Aufwendungen für die Modernisierung eines Badezimmers gehören anteilig zu den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.

Ein selbstständiger Steuerberater nutzte für seine Tätigkeit ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8 Prozent der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Eheleute das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Von den Umbaukosten i.H.v. insgesamt rund 38.000 EUR machten sie einen Anteil von 8 Prozent für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Steuerberaters als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.

Häusliches Arbeitszimmer als Teil des Betriebsvermögens

Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 18.03.2015 (Az. 11 K 829/14 E) statt. Die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 Prozent des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert.

Wertungswidersprüche vermieden

Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten vermieden werden. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.05.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.