29.04.2015 | Bundesfinanzhof

Zinsswap-Geschäfte: Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften führen nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, obwohl die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren.

Eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielte u.a. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien. Die Anschaffungskosten der vermieteten Objekte wurden zum Teil über Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die Gesellschaft mit den darlehensgewährenden Banken sog. Zinsswaps ab. Zinsswaps sind Finanztermingeschäfte, bei denen zwei Parteien Vereinbarungen über den regelmäßigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit treffen.

Zufluss von Ausgleichszahlungen

Die den Zinsswaps zu Grunde liegenden Verträge waren auf die Finanzierung der jeweiligen Immobilie abgestimmt. Im Jahr 2007 (Streitjahr) und damit außerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von einem Jahr löste die Gesellschaft die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zinsswaps durch einseitige Kündigungserklärung gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei auf; durch die Beendigung der Finanztermingeschäfte flossen ihr Ausgleichszahlungen in Höhe von gut 2 Mio. Euro zu. Die zur Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Objekte aufgenommenen Darlehen blieben unverändert bestehen; sie wurden insbesondere auch nicht durch die Ausgleichszahlungen ganz oder teilweise getilgt.

Einordnung streitig

Die Gesellschaft war der Auffassung, dass die Ausgleichszahlungen, die sie aus den verschiedenen Zinsswap-Geschäften erzielt hatte, als außerhalb der Veräußerungsfrist getätigte und daher nicht steuerbare „private Veräußerungsgeschäfte“ einkommensteuerlich nicht zu erfassen seien. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Meinung, dass die Zahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen seien, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte gestanden hätten.

Neue Rechtslage für Einnahmen aus Zinsswaps seit 01.01.2009

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Gesellschaft mit Urteil vom 13.01.2015 (Az. IX R 13/14) Recht. Der gesetzliche Steuertatbestand der „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ erfasst nur das zeitlich begrenzte Überlassen einer Immobilie zur Nutzung. Hierzu im Gegensatz steht der als „private Veräußerungsgeschäfte“ geregelte Veräußerungsvorgang, der als Verfügung auf den Bestand eines Rechts unmittelbar einwirkt. Beide Regelungen schließen sich gegenseitig aus. Im Streitfall waren die Ausgleichszahlungen kein Entgelt für eine Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen Rechts auf die Ausgleichszahlungen veranlasst. Die Ausübung des Kündigungsrechts durch die Gesellschaft stellt eine Verfügung über den Bestand des Rechts dar, der von Gesetzes wegen einer Veräußerung gleichgestellt ist und nur unter den Voraussetzungen des § 23 EStG der Besteuerung unterliegt. Da diese Voraussetzungen wegen des Überschreitens der Veräußerungsfrist hier aber nicht erfüllt waren, musste die Gesellschaft die vereinnahmten Ausgleichszahlungen nicht versteuern. Nach geänderter Rechtslage sind Einnahmen aus Zinsswaps ab 01.01.2009 ohne Berücksichtigung von Veräußerungsfristen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.04.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.