21.04.2015 | FG Berlin-Brandenburg

Umsatzsteuersatz für Kochboxen

Versendet ein Unternehmen Kochboxen mit originalverpackten Lebensmitteln und hierauf abgestimmten Kochrezepten, fällt für diese Lieferung nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz an.

In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte ein Unternehmen seine Kunden mit Lebensmittelsortimenten beliefert, die mengenmäßig so zusammengestellt waren, dass sie anhand der beigefügten und zusätzlich auch im Internet abrufbaren Kochrezepte zubereitet werden konnten. Die Kunden konnten aus verschiedenen Sortimenten auswählen und die Boxen zu einem bestimmten Liefertermin bestellen oder auch ein Abonnement auswählen. Streitig war, ob  der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent oder der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden ist.

Rezepte stellen nur Hilfsmittel dar

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 22.01.2015 (Az. 5 V 5260/14), dass insoweit der für die Lieferung von Lebensmitteln maßgebliche ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, weil es sich bei der Auswahl der Lebensmittel, dem Beifügen der Rezepte sowie der Verpackung und dem Versand lediglich um Nebenleistungen gehandelt habe. Diese Nebenleistungen seien aus der Sicht der Kunden nicht prägend, sondern dienen lediglich dazu, die Lebensmittel als Hauptleistung  optimal verwenden zu können. Eine sorgfältige Produktauswahl sei allgemein im Lebensmittelhandel üblich. Da die beigefügten Rezepte kostenlos im Internet abgerufen werden könnten, komme ihnen keine Exklusivität zu. Vielmehr sei erkennbar, dass das liefernde Unternehmen hierfür keine gesonderte Gegenleistung berechne. Den Kunden gehe es bei der Bestellung in erster Linie darum, Lebensmittel zu erhalten, mit denen sie schmackhafte Gerichte zubereiten könnten. Die mitgelieferten Rezepte stellten insoweit nur ein Hilfsmittel dar.

(FG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.04.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.