06.02.2015 | FG Düsseldorf

Benzinkosten auch bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung abziehbar

Ein Außendienstmitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber einen PKW auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sog. 1-Prozent-Regelung. Die Benzinkosten musste der Mitarbeiter selbst tragen und machte diese in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Das FG Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 04.12.2014 (Az. 12 K 1073/14 E)
stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, da sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten PKW-Nutzung aufgewendet worden seien. Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung ermittelt worden sei. Diese betreffe allein die Bewertung der Einnahme, nicht aber den Werbungskostenabzug.

Es sei Sache des Arbeitnehmers, seine Werbungskosten nachzuweisen; eines Fahrtenbuches bedürfe es aber nicht. Durch den Abzug individueller Werbungskosten auch bei Anwendung der 1-Prozent-Regelung werde die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die PKW-Kosten teilweise selbst tragen müssen, abgemildert.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

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