04.02.2015 | Europäische Kommission

Europäische Kommission prüft belgische Steuerregel für Gewinnüberschüsse multinationaler Unternehmen

Die Europäische Kommission hat ein eingehendes Prüfverfahren zu einer belgischen Steuervorschrift eingeleitet, die einer Gruppe zugehörigen Unternehmen gestattet, ihre Körperschaftssteuerpflicht in Belgien auf der Grundlage sogenannter Steuervorentscheide zu "Gewinnüberschüssen" wesentlich zu mindern.

Nach der in Rede stehenden Steuerregelung (Artikel 185 §2 Buchstabe b) im belgischen Steuergesetzbuch (Code des Impôts sur les Revenus/ Wetboek Inkomstenbelastingen) kann die Körperschaftssteuer eines Unternehmens durch sogenannte Gewinnüberschüsse gemindert werden. Dabei handelt es sich um in den Büchern eines belgischen Unternehmens ausgewiesene Gewinne, die angeblich nur aus dem Vorteil resultieren, Teil einer multinationalen Gruppe zu sein, und die sie allein nicht erwirtschaften könnten. Um die Steuerminderungen geltend machen zu können, benötigt ein Unternehmen die vorherige Zustimmung der belgischen Steuerverwaltung im Rahmen eines Steuervorentscheids. Diese Regelung scheint nach der Einschätzung der Europäischen Kommission lediglich multinationale Gruppen zu begünstigen, während belgische, nur im Inland tätige Unternehmen diesen Vorteil nicht in Anspruch nehmen können.

"Sollten sich unsere Bedenken bestätigen, würde es sich bei dieser Regelung um eine ernsthafte Wettbewerbsverzerrung handeln, die einer begrenzten Anzahl multinationaler Unternehmen zugutekommt. Da wir sicherstellen wollen, dass die Steuerlast fair auf alle Unternehmen verteilt ist, sind weitere Nachforschungen erforderlich." so die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager.

50 bis 90 Prozent der vom Steuervorentscheid abgedeckten Gewinne

Die Kommission hat Bedenken, dass die nach dem Steuervorentscheid zulässigen Gewinnüberschüsse die tatsächlichen Vorteile der Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe erheblich überbewerten. Die Steuerminderungen aufgrund von Gewinnüberschüssen machen demnach mehr als 50 Prozent der vom Steuervorentscheid abgedeckten Gewinne aus und können mitunter bis zu 90 Prozent erreichen.

In ihrer bisherigen Würdigung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse nicht mit dem Argument der Vermeidung einer Doppelbesteuerung gerechtfertigt werden kann, da die Steuerminderungen in Belgien nicht dem Anspruch eines anderen Landes folgen, dieselben Gewinne zu besteuern. Nach Prüfung der früheren Verwaltungspraxis stellt die Kommission fest, dass diese Steuervorentscheide oftmals Unternehmen gewährt wurden, die einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten nach Belgien verlagert oder dort umfangreiche Investitionen getätigt haben.

Die Kommission wird nun weitere Nachprüfungen anstellen, um zu ermitteln, ob ihre Zweifel berechtigt sind. Mit der Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens wird Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Einleitung eines Prüfverfahrens greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

(Europ. Kommission / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.02.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.