29.01.2015 | OLG Hamm

Versicherung darf Makler-Kunden eigene Ansprechpartner nennen

Eine Versicherung darf gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene “Kundenservice“-Stelle benennen, entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Vier Versicherungsmakler haben von einem Krankenversicherer  verlangt, auf für Kunden bestimmten, geschäftlichen Schreiben keine anderen Ansprechpartner aufzuführen. Die Versicherung hatte auf den Schreiben mit den Worten “Es betreut Sie“ und “Ihr zentraler Kundenservice“ ihre jeweilige regionale Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben, ohne die Versicherungsmakler zu erwähnen. Diese Schreiben hatte sie an den jeweiligen Makler zur Weiterleitung an die Kunden gesandt. Nach Auffassung der Makler war dies wettbewerbswidrig, weil die Versicherung damit den Kunden als Verbraucher irreführe, indem sie den jeweils beauftragten Makler als Ansprechpartner verschweige.

Kunden werden nicht in die Irre geführt

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Unterlassungsklage der Makler mit Urteil vom 18.11.2014 (Az. 4 U 90/14) abgewiesen. Das Vorgehen der Versicherung sei nicht unlauter. Es liege keine Irreführung der Kunden vor. Die Angabe der Filialdirektion auf den Schreiben sei eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten, die beim Kunden nicht den Eindruck erwecke, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Das erkenne der Kunde bereits deshalb, weil er zuvor den Makler beauftragt habe und von diesem auch das Versicherungsschreiben erhalte. Die Versicherung habe zudem lediglich die Kontaktdaten ihrer regionalen Filialdirektion angegeben und den Kunden gegenüber keinen anderen unternehmensfremden Ansprechpartner wie etwa andere Makler genannt.

Abwerben ist nicht unlauter

Die streitigen Angaben behinderten die geschäftliche Tätigkeit der Makler auch nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise, so die Richter. Sie dienten in erster Linie der zulässigen Förderung des eigenen Wettbewerbs der Versicherung. Selbst wenn man annehme, dass die Versicherung so versuche, Kunden der Makler abzuwerben, sei dies nicht unlauter, weil es nicht mittels irreführender Angaben geschehe.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 29.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.