28.01.2015 | Bundesgerichtshof

Darf Klinik die Privatanschrift eines angestellten Arztes preisgeben?

Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt klar, dass ein Patient im Krankenhaus zwar den Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen hat. Dieser Anspruch erstreckt sich aber nicht auf Privatanschrift des behandelnden Arztes.

Ein Patient, der in einer Klinik stationär behandelt worden war, nahm diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Anwalt des Patienten den Namen nicht richtig angegeben hatte. Nach Korrektur war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Patient von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Dies lehnte sie ab.

Einsicht in Patientenunterlagen ist zu gewähren

Der BGH wies die Klage mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. VI ZR 137/14) ab. Zwar habe der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Zur Führung eines Zivilprozesses sei jedoch die Privatanschrift des Arztes nicht notwendig, weil die Klage unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte.

Herausgabe der Privatadresse verstößt gegen Datenschutz

Einer Auskunftserteilung stehen außerdem datenschutzrechtliche Vorschriften entgegen, so die BGH-Richter weiter. Dem Arbeitgeber sei die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses gestattet. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten. Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.