23.01.2015 | BMF-Schreiben

Steuerliche Behandlung von Rabatten durch Dritte an Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nach der Weiterentwicklung der Rechtsprechung seine Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, in einem BMF-Schreiben aktualisiert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 (Az. VI R 64/11) und vom 10. April 2014 (Az. VI R 62/11, STB Web berichtete) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten an Arbeitnehmer weiterentwickelt und konkretisiert. So hat er in dem Urteil vom 10. April 2014 entschieden, dass kein Arbeitslohn vorliegt, wenn Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch weiteren Personenkreisen eingeräumt werden.

Auf diese Rechtsprechung Bezug nehmend regelt das aktuelle BMF-Schreiben, dass Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, dann Arbeitslohn sind, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).

Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat, so das BMF-Schreiben und führt im weiteren aus, wann eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne vorliegt und wann nicht.

Das Schreiben vom 20. Januar 2015 ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 27. September 1993 und kann auf der Website des BMF heruntergeladen werden:

Download: BMF-Schreiben vom 20.01.2015 (GZ IV C 5 - S 2360/12/10002)


(BMF/STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.