21.01.2015 | Bundesfinanzhof

Werbungskostenabzugsverbot ist erstmalig ab 2009 anwendbar

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot für 2008 angefallene Schuldzinsen nicht greift, wenn die damit zusammenhängenden Kapitaleinkünfte seit 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen.

Ein Anleger hatte eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008, das heißt vor Einführung der Abgeltungsteuer, belastet wurden. Während das Finanzamt unter Hinweis auf das Einkommensteuergesetz den Werbungskostenabzug ablehnte, gab das Finanzgericht der Klage statt.

Problem: Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung der Vorinstanz mit Urteil vom 27.08.2014 (Az. VIII R 60/13) bestätigt. Der Gesetzgeber wollte mit der Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nicht schon zum 1. Januar 2008, sondern erst zum 1. Januar 2009 umsetzen. Das habe zur Folge, dass das einkommensteuerrechtliche Werbungskostenabzugsverbot auf Kapitalerträge grundsätzlich nur im Kalenderjahr ihres Zuflusses anzuwenden ist, also ab 2009. Anhaltspunkte dafür, dass das Werbungskostenabzugsverbot erstmalig - und veranlagungszeitraumübergreifend - bereits auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31. Dezember 2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, erkannten die BFH-Richter nicht.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.