21.01.2015 | Bundesfinanzhof

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof zum bis 2013 geltenden Reisekostenrecht endgültig entschieden.

Ein Arbeitnehmer war am Betriebssitz seines Arbeitgebers tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf das  Jahr 2011 befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung machte er seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet, meinte er. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen.

Befristung kein Hindernis

Einspruch und Klage des Arbeitnehmers blieben erfolglos. Nun bestätigte auch der Bundesfinanzhof im Urteil vom 06.11.2014 (Az. VI R 21/14), dass der Arbeitnehmer im Streitjahr am Betriebssitz des Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig war. Denn er habe diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd aufgesucht. Der Umstand, dass er seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate mit einer Probezeit belegt waren, stünde der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen.

Mit Wirkung zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz gesetzlich festgeschrieben.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.