26.01.2015 | LAG Berlin-Brandenburg

Zum Arbeitszeitkonto von Leiharbeitnehmern

Das Landesarbeitsgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher nicht möglich ist.

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung kann laut Gesetz nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden, wenn der Verleiher im Annahmeverzug ist. Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte.

Kein Einsatz - keine Vergütung?

In einem aktuellen Fall setzte der Inhaber einer Arbeitnehmerüberlassung seine Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin.

Unternehmerisches Risiko darf nicht übertragen werden

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte das Vorgehen des Arbeitgebers als unzulässig (Urteil vom 17.12.2014, Az. 15 Sa 982/14). Der hier einschlägige Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht. Selbst wenn der MTV anders auszulegen wäre, dürfe das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

(LAG Berlin-Brandenburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.01.2015, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.