09.01.2015 | Scheinselbstständigkeit

Gastronom wegen Schwarzarbeit verurteilt

Zwölf Monate Freiheitsstrafe und Auferlegung zur Ableistung von 100 Sozialstunden, so lautete das Urteil des Amtsgerichts Weilheim gegen einen 56-jährigen Gastronom. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren seine Beschäftigten entweder nicht oder nur zum Teil zur Sozialversicherung angemeldet hatte.

Den Stein ins Rollen brachte eine Routinekontrolle durch Zöllner der Finanzkontrolle im Lokal des Angeklagten. Dort trafen die Beamten auf vier rumänische Arbeitnehmerinnen, die allesamt vorgaben, als selbstständige Mitarbeiterinnen in dem Gastronomiebetrieb tätig zu sein.

Klassischer Fall von Scheinselbstständigkeit

Nach Prüfung zahlreicher Unterlagen und eingehender Befragung aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellte sich allerdings heraus, dass tatsächlich das gesamte Personal abhängig beschäftigt war. Alle arbeiteten ausschließlich für ihren Chef. Gleichermaßen waren alle Servicekräfte, ob in einem angestellten Beschäftigungsverhältnis oder "selbstständig", in den Betriebsablauf eingegliedert und ihrem Arbeitgeber in sämtlichen Bereichen unterstellt. Ein klassischer Fall von Scheinselbstständigkeit.

Mit diesem vermeintlichen Trick sparte sich der Angeklagte sämtliche Sozialabgaben. Aber auch sein angestelltes Personal hatte er zum Teil nicht oder mit zu geringen Löhnen zur Sozialversicherung angemeldet. Insgesamt konnten die Zöllner dem Mann in fast 140 Fällen Sozialversicherungsbetrug in Höhe von über 78.000 Euro nachweisen. Nur weil der Angeklagte voll geständig war, konnte die Strafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

(BMF / Zoll / STB Web)



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