22.10.2014 | Bundesfinanzhof

Grundsätzlich kein ermäßigter Steuersatz für Mietwagenunternehmen

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit Taxen ist grundsätzlich unionsrechtskonform, obwohl entsprechende Personenbeförderungsleistungen mit Mietwagen nicht von dieser Vergünstigung erfasst sind, sondern dem Regelsteuersatz unterliegen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen geklärt.

Im einem der beiden entschiedenen Verfahren begehrte ein Unternehmen die Anwendung des für Taxen geltenden ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr grundsätzlich auch auf entsprechende Mietwagenumsätze. Der BFH bestätigte nun das klageabweisende Urteil der Vorinstanz, da die Beschränkung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Personenbeförderungsleistungen mit Taxen unionsrechtskonform sei.

Der nationale Gesetzgeber ist danach berechtigt, die Personenbeförderung im Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung, die besonderen Verpflichtungen unterliegt - u.a. Betriebspflicht, allgemeine Beförderungspflicht und Beachtung festgelegter Beförderungsentgelte - mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zu begünstigen.

Im dem anderen Verfahren hat der BFH außerdem entschieden, dass die Rechtslage anders zu beurteilen sein kann, wenn von einem Mietwagenunternehmer durchgeführte Krankenfahrten auf mit Großkunden geschlossenen Sondervereinbarungen beruhen, die auch für Taxiunternehmer gelten. Denn in einem solchen Fall sei das Beförderungsentgelt in dieser Vereinbarung festgelegt und es gebe auch keine über diesen Vertrag hinausgehende Beförderungs- und Betriebspflicht.

Urteile vom 02.07.2014 (Az. XI R 22/10 und XI R 39/10).

 

(BFH / STB Web)



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