17.10.2014 |

Keine Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch im Krankenhaus nicht fest angestellte Honorarärzte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass vom Krankenhausträger nicht fest angestellte Honorarärzte, die im Krankenhaus Operationen durchführen, ihre operative Tätigkeit gegenüber (Privat-)Patienten nicht als Wahlleistung im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes erbringen und gesondert abrechnen können.

Unter einem Honorararzt ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte vereinbart wird.

Der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Neurochirurgie, hatte eine Patientin behandelt und sodann in einem Krankenhaus operiert, mit dessen Träger eine Kooperationsvereinbarung über eine Tätigkeit als Honorararzt bestand. Die Patientin unterzeichnete vor der Aufnahme im Krankenhaus eine von dem Facharzt vorgelegte "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" und erklärte sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Leistungen durch den Beklagten einverstanden. Zudem schloss sie mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung ab. Darin wurde der Facharzt allerdings nicht aufgeführt.

Krankenversicherung forderte das Honorar zurück

Die private Krankenversicherung der Patientin erstattete zunächst den an den Facharzt bezahlten Rechnungsbetrag, ließ sich jedoch etwaige Rückforderungsansprüche gegen diesen abtreten und machte diese auch geltend - zurecht, wie der BGH nun mit Urteil vom 16. Oktober 2014 (Az. III ZR 85/14) bestätigt hat.

Die Versicherungsnehmerin schuldete danach weder aus der Wahlleistungsvereinbarung noch aus der "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" eine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen. In der Wahlleistungsvereinbarung sei er weder als Wahlarzt noch als "gewünschter" Stellvertreter des Wahlarztes aufgeführt. Nach dem Krankenhausentgeltgesetz erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zwar auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Honorarärzte wie der Beklagte sind jedoch weder Beamte noch Angestellte des Krankenhauses. Der Beklagte hat seine ärztlichen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt "auf Veranlassung" eines angestellten oder beamteten Krankenhausarztes mit eigener Liquidationsberechtigung ausgeführt.

Individuelle Vergütungsabrede nichtig

Die "Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung" war hingegen nichtig. Die Regelung des Krankenhausentgeltgesetzes lege den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest, so der BGH. Es handele sich um eine dem Schutz des Privatpatienten dienende zwingende preisrechtliche Norm. Hiervon könne auch nicht im Wege einer unmittelbar zwischen dem behandelnden (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommenen individuellen Vergütungsabrede abgewichen werden.

(BGH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.10.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.