27.10.2014 | BFH-Urteil

Kein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften nach Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Der Kläger hatte eine größere GmbH-Beteiligung im September 2001 mit Verlust veräußert und in diesem Zusammenhang auf die Rückzahlung eines kreditfinanzierten Gesellschafterdarlehens verzichten müssen. Nachdem er für die Jahre 2005 bis 2008 die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als nachträgliche Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen hatte, versagte das Finanzamt den Werbungskostenabzug für das Jahr 2009.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts mit Urteil vom 01.07.2014 (Az. VIII R 53/12). Mit Einführung der Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge habe der Gesetzgeber ab dem Jahr 2009 den Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen. Das Gesetz gestatte nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro. Verfassungsrechtliche Bedenken hatten die Richter nicht. Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags habe der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte sowie mit der Senkung des Steuertarifs von bis zu 45 Prozent auf nunmehr 25 Prozent zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen.

(BFH / STB Web)

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