30.09.2014 | Europa

Mehrwertsteuererstattung für Nicht-EU-Bürger: Kommission verklagt Deutschland

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner Vorschriften für Anträge zur Mehrwertsteuererstattung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Die Vorschriften wirken sich auf Markbeteiligte aus Nicht-EU-Ländern diskriminierend aus.

Wer als Nicht-EU-Bürger in einem EU-Land einkauft, kann sich die Mehrwertsteuer für innerhalb der EU gekaufte Ware zurückerstatten lassen. Für die meisten Waren, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden sollen, kann eine Mehrwertsteuererstattung beantragt werden. Nach deutschem Mehrwertsteuerrecht müssen Steuerpflichtige, die außerhalb der EU ansässig sind, ihren Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen persönlich unterschreiben. Dagegen können in Deutschland ansässige Marktbeteiligte einem Dritten die Vollmacht zur Unterzeichnung und Einreichung ihres Mehrwertsteuererstattungsantrags erteilen.

Persönliche Unterschrift unnötig?

Nach Auffassung der Kommission verstößt diese Anforderung an Marktteilnehmer aus Drittländern gegen die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichwertigkeit des EU-Rechts. Es gebe im EU-Recht keine Bestimmung, dass Antragsformulare für die MwSt-Erstattung persönlich zu unterschreiben wären. Außerdem könne es durch die Vorschrift für nicht in der EU ansässige Marktbeteiligte außerordentlich schwierig werden, eine Mehrwertsteuererstattung zu erhalten. Nach Auffassung der Kommission ließe sich das erklärte Ziel Deutschlands, Steuerhinterziehung zu bekämpfen und ein ordnungsgemäßes Erstattungsverfahren sicherzustellen, auf andere Weise – wie z. B. durch die Benennung eines Steuervertreters – erreichen.

(Europäische Kommission / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.09.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.