24.09.2014 | BFH-Urteil

Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nicht verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig. Er hat deshalb davon abgesehen, dem Bundesverfassungsgericht die Regelung zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.

Die Kläger hatten erwirkt, dass ihr Einkommensteuerbescheid für 2002 teilweise von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung teilweise steuerfrei war. Nachdem das BVerfG im Sommer 2010 (STB Web berichtete) entschieden hatte, die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre sei teilweise verfassungswidrig, behandelte das Finanzamt nur noch einen Teil des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtig. Die Aussetzung der Vollziehung wurde aufgehoben. Für den Zeitraum der Aussetzung vom 11.11.2004 bis 21.03.2011 (76 Monate) setzte das Finanzamt Zinsen in Höhe von über 6.000 Euro fest. Die Kläger hielten dies für verfassungswidrig.

Kein Erfolg vor dem BFH

Der BFH hat die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe (0,5 Prozent pro Monat) verneint (Urteil vom 01.07.2014, Az. IX R 31/13). Die Richter waren nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungs wegen (schon) dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Zum einen sei der gesetzliche Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen, sondern auch mit den für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen. Zum andern hätten sich erst nach dem Zeitraum die Zinsen dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert. Deshalb bedurfte es noch keiner Entscheidung des BFH, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt worden sind.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.09.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.