22.09.2014 | FG Köln

Versicherungsteuer auch bei konzerninterner Absicherung des Forderungsausfallrisikos

Übernimmt eine Muttergesellschaft für ihre Vertriebstöchter gegen Bezahlung das Risiko eines Forderungsausfalls, so kann hierdurch Versicherungsteuer anfallen, entschied das Finanzgericht Köln.

Eine GmbH hielt Beteiligungen an in- und ausländischen Vertriebsgesellschaften. Diese Töchter sicherten sich ursprünglich durch Warenkreditversicherungen bei einer Versicherungsgesellschaft gegen Forderungsausfälle ab. Später ersetzten sie die Versicherungen durch “Ausfallbürgschaften“ der GmbH. Die hierfür an die GmbH gezahlten Prämien unterwarf die Finanzverwaltung der Versicherungsteuer. Mit ihrer Klage machte die GmbH geltend, dass es sich aufgrund des Verlustausgleichs innerhalb der Unternehmensgruppe wirtschaftlich betrachtet um keinen Risikoausgleich handele. Vielmehr trage sie als Konzernmutter letztendlich alle Verluste selbst. Daher entstehe auch keine Versicherungsteuer.

GmbH übernimmt fremdes Wagnis

Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 06.05.2014 (Az. 2 K 430/11) nicht. Entscheidend für die Beurteilung der Versicherungsteuerpflicht sei, dass die GmbH ein fremdes Wagnis übernehme und eine Gefahrengemeinschaft der Tochtergesellschaften bilde. Dabei sei nur das Vertragsverhältnis zwischen der GmbH und den Vertriebsgesellschaften von Bedeutung. Eine Konzernbetrachtung könne nicht erfolgen. Die Richter stellten klar, dass hieran auch die Bezeichnung der Vereinbarung als “Ausfallbürgschaft“ nichts ändere, wenn es sich dem Wesen nach um einen Versicherungsvertrag handelt. Gegen die Entscheidung hat die GmbH bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erhoben. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen II B 79/14 geführt.

(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.09.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.