24.09.2014 | Beratertipp

Zwei oder noch mehr Fahrzeuge im Betriebsvermögen – Zusammenstöße mit dem Finanzamt fast vorprogrammiert

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *

Die Privatnutzung von Geschäftsfahrzeugen ist ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen und führt, wie die Flut von Gerichtsentscheidungen zeigt, zu zahlreichen Auseinandersetzungen. Besonders ärgerlich ist es, wenn ein Unternehmen mehrere Geschäftswagen nutzt und das Finanzamt unterstellt, jedes dieser Fahrzeuge würde auch privat genutzt. Denn wurde kein Fahrtenbuch geführt, wendet die Finanzverwaltung gern für jedes Fahrzeug die sog. 1-Prozent-Regelung an und nicht nur für das teuerste Fahrzeug.

Grundsätzlich wird der Angabe eines Unternehmers, ein Fahrzeug würde ausschließlich betrieblich genutzt, nicht geglaubt. Davon gibt es folgende Ausnahmen:

1. Ein anderes Fahrzeug steht privat zur Verfügung

Steht ein anderes Fahrzeug privat zur Nutzung zur Verfügung, kann dies dafür sprechen, dass der Geschäftswagen tatsächlich nur betrieblich genutzt wird. Aber Achtung! Wenig überzeugend ist die Idee, im Betrieb z.B. einen Maserati zu fahren und privat lediglich einen Smart zu nutzen. Ist das privat genutzte Fahrzeug vom Status und Gebrauchswert nicht mit dem Geschäftswagen vergleichbar, wird die private Nutzung des Geschäftswagens trotz Zweitwagens schnell unterstellt. Je vergleichbarer beide Fahrzeuge sind, desto eher werden die Angaben des Unternehmers akzeptiert.

Wird einem Mitarbeiter die private Nutzung eines Dienstwagens verboten, muss unbedingt ein strenges Nutzungsverbot mit Sanktionen für den Fall der Zuwiderhandlung arbeitsvertraglich (am besten schriftlich) vereinbart werden. Ansonsten wird dennoch eine Privatnutzung unterstellt.

2. Bei Werkstattwagen ist die Privatnutzung ausgeschlossen

Einfacher ist der Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung bei LKWs und sog. Werkstattwagen: hier fehlt es objektiv an einer Eignung zu privaten Zwecken. Der BFH hatte einen Opel Combo als Werkstattwagen anerkannt, da dieser

  • lediglich über zwei Sitzplatze mit
  • Verblendung der hinteren Seitenfester
  • und einer Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum

verfügte. Folgerichtig kann bei einem solchen Wagen eine Privatnutzung nicht unterstellt werden; grundsätzlich geht auch die Finanzverwaltung daher bei solchen Fahrzeugen nur von einer ausschließlich betrieblichen Nutzung aus.

3. Firmenfahrzeuge der Mitarbeiter

Werden Firmenfahrzeuge Mitarbeitern zur Verfügung gestellt, die ausschließlich dieser Mitarbeiter nutzt, wird zwar eine Privatnutzung beim Mitarbeiter geprüft, eine Privatnutzung dieses Fahrzeugs beim Unternehmer wird jedoch in der Regel nicht unterstellt.

4. Ein Fahrzeug wird zwingend geschäftlich gebraucht

Befinden sich im Unternehmen mehrere Geschäftswagen und handelt es sich dabei u.a. um

  • zur Vermietung bestimmte Fahrzeuge;
  • Vorführwagen eines Kfz-Händlers;
  • Autos von Unternehmern, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben;
  • Fahrzeuge von Unternehmen, die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kfz erbringen können (z.B. Baubetreuung durch Architekten, Versicherungs- oder Handelsvertreter, mobiler Pflegedienst)

und(!)

wird nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt, ist eine solche innerbetriebliche Nutzungszuweisung für die Finanzverwaltung nachvollziehbar und daher grundsätzlich glaubhaft.

Die Finanzverwaltung akzeptiert die Angaben allerdings nur, wenn für jeden Angehörigen des Geschäftsinhabers, der ein Fahrzeug führen kann, ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Zu den Angehörigen zählen z.B. Ehegatten/eingetragene Lebenspartner und volljährige Kinder. Die Nutzungszuweisung sollte am besten schriftlich vorgenommen werden.

Beispiel:

Silke Meier ist verheiratet und hat eine 15jährige Tochter. Sie betreibt ein Architekturunternehmen, das sich auf Baubetreuung spezialisiert hat. Projektbezogen werden freie Mitarbeiter eingesetzt. Dem Betriebsvermögen sind drei Fahrzeuge zugeordnet, ein BMW mit Listenneupreis von 50.000 EUR, ein Audi mit Listenneupreis von 45.000 EUR und ein VW mit Listenneupreis von 30.000 EUR. Der VW steht nur für betriebliche Fahrten zu Baustellen, Bauherren und Behörden usw. zur Verfügung. Betrieblich festgelegt ist, dass der BMW und der Audi auch privat genutzt werden, der VW hingegen ausschließlich betrieblich zu nutzen ist.

Während die Finanzverwaltung grundsätzlich unterstellen würde, alle drei Fahrzeuge würden auch privat genutzt, gilt hier eine Ausnahme: Da Silke Meier die Baubetreuung nur mit Fahrzeugen erbringen kann und die beiden Fahrzeuge mit höchsten Listenpreis auch privat nutzt, ist es für die Finanzverwaltung glaubhaft, dass sie den VW ausschließlich betrieblich nutzt. Eine Privatnutzung für den VW wird in solchen Fällen ausnahmsweise nicht unterstellt.

Achtung: Würde auch das dritte Fahrzeug, im Beispiel der VW, auch privat genutzt, würde auch beim VW eine Privatnutzung anzusetzen sein. Die Regelung der Finanzverwaltung gilt nur dann, wenn dargelegt wird, dass das dritte Fahrzeug, im Beispiel der VW, nicht privat genutzt wird. Darauf sollten Mandanten unbedingt hingewiesen werden.

Was können Sie Mandanten raten?

Mandanten, die sich nicht auf eine der Ausnahmen berufen können, und trotzdem die teuere 1-Prozent-Regelung vermeiden wollen, haben folgende Möglichkeiten:

1. Fahrtenbuch führen
(Foto: © Angelika Möthrath - Fotolia.com)

Wird ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug geführt, dass den strengen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch entspricht, ist nur die tatsächliche Privatnutzung zu versteuern. Zulässig ist es, für ein Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen und die Privatnutzung für ein anderes Fahrzeug pauschal zu ermitteln. Dieser Rat ist allerdings nur bei Mandanten geeignet, die von ihrem Typus her in der Lage sind, die lästigen Aufzeichnungen eines Fahrtenbuches regelmäßig und gewissenhaft zu führen. Denn bei nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern ist die Finanzverwaltung berechtigt (und verpflichtet) den Wert der Privatnutzung pauschal anhand der sog. 1-Prozent-Regelung zu ermitteln.

Wichtig! Ein Wechsel innerhalb eines Jahres bzw. Veranlagungszeitraums zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug hat der BFH als unzulässig abgelehnt, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20.3.2014, AZ VI R 35/12.

Übrigens: Die pauschale Ermittlung des Werts der Privatnutzung gilt nur bei Betriebsfahrzeugen, bei denen der betriebliche Nutzungsanteil mehr als 50 Prozent beträgt.

2. Fahrzeuge im Privatvermögen belassen
(Foto: © Jürgen Fälchle - Fotolia.com)

Nicht immer ist es von Vorteil, ein Fahrzeug dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Vor allem, wenn es schon vollständig abgeschrieben ist, können die Kosten für ein Fahrzeug niedriger sein als der nach der sog. 1-Prozent-Regelung pauschal ermittelte Wert der Privatnutzung. Zwar wird in einem solchen Fall durch Deckelung der Kosten nur in Höhe der tatsächlichen Kosten eine Privatnutzung angesetzt, aber die unstreitig betrieblich veranlassten Fahrten führen dann zu keiner Steuerersparnis, obwohl dem Unternehmen dadurch Kosten entstehen. In solchen Fällen kann es günstiger sein, das Fahrzeug im Privatvermögen zu belassen und die betrieblichen Fahrten einzeln abzurechnen. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug zu weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird und es nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde.

Als Betriebsausgaben für dem Privatvermögen zugeordnete Fahrzeuge können pauschal 0,30 EUR je betrieblich gefahrenen (!) Kilometer angesetzt werden. Stattdessen besteht auch die Möglichkeit, die Kosten eines Kilometers durch Gesamtkostenrechnung zu ermitteln und diesen Betrag bei Berechnung der betrieblich veranlassten Fahrten für das Privatfahrzeug anzusetzen. Das setzt voraus, dass sämtliche Ausgaben für das Privatfahrzeug zusammengestellt werden und die im Veranlagungszeitraum gefahrenden Kilometer festgehalten werden.

Achtung! Befindet sich das Fahrzeug zunächst im Betriebsvermögen, ist bei Überführung in das Privatvermögen zu berücksichtigen, dass, vor allem, wenn der Buchwert des Fahrzeugs auf 0 EUR gesunken ist, ein etwaiger Entnahmegewinn zu versteuern ist.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln und ist die Sprecherin des Erbrechtsausschusses des Kölner Anwaltsvereins. Susanne Christ ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Sie schreibt auch regelmäßig Fachartikel und Kommentare bei STB Web. ;

E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.09.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.