05.09.2014 |

Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigen

Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschieden.

Der Antragsteller, ein 60jähriger Deutscher, schuldet dem Land Baden-Württemberg Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von rund 250.000 Euro. Zusätzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumniszuschlägen sind aktuell Steuerschulden in Höhe von über 500.000 Euro fällig. In der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten Reisepass. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Antragsteller in Thailand auf; nach seiner Einreise über den Flughafen Berlin-Tegel übergab die Bundespolizei dem Antragsteller den Bescheid und behielt den Reisepass ein.

Erhebliche Steuerschulden sprechen für Steuerfluchtwillen

Das VG Berlin lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 27. August 2014 (Az. VG 23 L 410.14) ab. Nach dem Passgesetz könne ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Dies sei hier der Fall. Er habe objektiv erhebliche Steuerschulden. Schon dies lasse bereits für sich genommen darauf schließen, dass er einen Steuerfluchtwillen habe. Ungeachtet dessen spreche hierfür im konkreten Fall zusätzlich, dass er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und er zudem wiederholt seine Meldepflichten verletzt habe.

(VG Berlin / STB Web)



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