26.08.2014 | FG-Urteil

Freistellung spanischer Dividenden trotz Quellensteuerabzugs

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Dividenden einer spanischen Kapitalgesellschaft an deutsche Gesellschafter auch dann von der Einkommensteuer freizustellen sind, wenn in Spanien lediglich ein Quellensteuerabzug von 10 Prozent vorgenommen wurde.

Eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland erzielte Dividenden aus einer Beteiligung an einer spanischen Kapitalgesellschaft. Zugleich war sie an einer spanischen S. L. en Commandita (Personengesellschaft, die mit einer deutschen GmbH & Co. KG vergleichbar ist) beteiligt, deren Komplementärin die spanische Kapitalgesellschaft war. Die Dividenden unterwarf der spanische Fiskus einem Quellensteuerabzug von 10 Prozent. Das Finanzamt berücksichtigte die Dividenden im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung deutschen GmbH & Co. KG als gewerbliche Einkünfte. Zwar stünde das Besteuerungsrecht insoweit nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Spanien zu, weil die Gewinne einer spanischen Betriebsstätte zuzuordnen seien; die Freistellung sei jedoch nach dem Einkommensteuergesetz zu versagen.

Ausschüttungen als Unternehmensgewinne

Vor dem Finanzgericht Münster hatte die GmbH & Co. KG Erfolg (Urteil vom 02.07. 2014, Az. 12 K 2707/10 F). Die Richter führten aus, dass die Dividendeneinnahmen nicht als Einkünfte festzustellen, sondern lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu erfassen seien. Da die Beteiligung an der spanischen Kapitalgesellschaft zum Sonderbetriebsvermögen der GmbH & Co. KG aus ihrer Beteiligung an der spanischen Personengesellschaft gehöre, stellten die Ausschüttungen keine Kapitalerträge, sondern gewerbliche Einkünfte dar. Diese seien sowohl nach dem im DBA enthaltenen Betriebsstättenvorbehalt als auch nach dem Einkommensteuergesetz als Unternehmensgewinne zu behandeln und deshalb von der deutschen Einkommensteuer freizustellen.

Treaty Override führt zur Einschränkung

Dem stehe § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen. Zwar werde nach dem Wortlaut dieser Vorschrift eine Freistellung ungeachtet eines DBA nicht gewährt, wenn die Einkünfte im anderen Staat nicht oder nur mit einem durch das DBA begrenzten Steuersatz besteuert werden. Die Norm sei aber wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den durch sie bewirkten „treaty override“ einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur Fälle des Wechsels von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode nach dem Methodenartikel betreffe, nicht aber – wie im Streitfall – die Freistellung nach einer Verteilungsnorm des DBA. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.08.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.