22.08.2014 | FG-Urteil

Pokergewinne unterliegen der Umsatzsteuer

Ein professioneller Pokerspieler kann mit seinen Gewinnen der Umsatzsteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Ein Spieler nahm über einen Zeitraum von mindestens neun Jahren an Pokerturnieren, Cash-Games sowie an Internetveranstaltungen teil. Neben den Preisgeldern erzielte er keine weiteren Einnahmen, nachdem er bei seinem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genommen hatte. Die Preisgelder gab er in seinen Steuererklärungen nicht an. Nachdem insbesondere durch ein Internet-Interview bekannt geworden war, dass er an zahlreichen Turnieren teilgenommen hatte, führte das Finanzamt eine Prüfung durch und schätzte seine Umsätze auf Grundlage der Bareinzahlungen auf seinem Konto. Hiergegen wandte sich der Spieler, weil er nach seiner Ansicht kein Berufsspieler sei, sondern vielmehr nicht steuerbare Spielgewinne erzielt habe.

Verhalten glich einem Unternehmer

Das Finanzgericht Münster wies seine Klage mit Urteil vom 15.07.2014 (Az. 15 K 798/11 U) ab. Der Spieler habe durch die Teilnahme an den Turnieren sonstige Leistungen erbracht und dabei Einnahmen erzielen wollen. Nach den Gesamtumständen sei er auch als Unternehmer anzusehen. Hierfür spreche, dass er über einen längeren Zeitraum in regelmäßigen Abständen an jährlich fünf bis acht Pokerturnieren teilgenommen habe. Dabei habe er sich wie ein Profi und nicht wie ein Freizeitspieler verhalten, was sich zum einen an der Unterbeteiligung anderer Spieler zur Erhöhung der Gewinnchancen zeige. Zum anderen sprächen hierfür auch die Aufgabe der Berufstätigkeit sowie der Umstand, dass er umfangreiche Reisen unternahm. Da er sein Unternehmen vom Inland aus betrieben habe, unterlägen auch die im Ausland erzielten Gewinne der Umsatzsteuer. Das Finanzamt sei zur Schätzung der Umsätze befugt gewesen, weil der Spieler seinen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Dass Pokergewinne darüber hinaus auch der Einkommensteuer unterliegen können, entschied bereits das Finanzgericht Köln (STB Web berichtete).

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.08.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.