07.08.2014 |

Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte im Fall eines Heilpraktikers zu entscheiden, der wegen Anstiftung zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung vor Gericht stand.

Der Fall eines Heilpraktikers, der einen Apotheker zur Abgabe von Arzneimitteln an Verbraucher ohne ärztliche Verschreibung angestiftet haben soll, wird nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg erneut verhandelt. Nachdem das zuständige Amtsgericht ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt hatte, sprach das Landgericht ihn frei. Das OLG hat nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als Heilpraktiker Arzneimittel verschrieben zu haben, die nur ein Arzt hätte verschreiben dürfen und damit einen Apotheker angestiftet zu haben, diese Arzneimittel an Patienten abzugeben. In Absprache mit dem Apotheker soll der Angeklagte ein vom Apotheker selbst herzustellendes Medikament mit dem Namen "Sedativa Forte" verordnet haben, dass neben homöopathischen Bestandteilen auch einen verschreibungspflichtigen Zusatz (Tetrazepam) beinhaltete, um die Wirkung der homöopathischen Substanzen zu verstärken. Die Kapseln sollten bei Unruhezuständen, Angsterkrankungen und Schlafstörungen helfen. In sechs Fällen soll "Sedativa Forte" zwischen 2007 und 2008 an Patienten abgegeben worden sein, ohne dass diese von dem verschreibungspflichtigen Zusatz etwas wussten.

(OLG Oldenburg / STB Web)



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