28.07.2014 | Gesetzgebung

Umsatzsteuergesetz: Deutsche Bauwirtschaft begrüßt Neuregelung

Bauunternehmer können künftig feststellen, in welchen Fällen sie oder ihre Auftraggeber die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen. Bundestag und Bundesrat haben im Umsatzsteuergesetz klargestellt, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführt, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Die Spitzenverbände der deutschen Bauwirtschaft, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), begrüßen die Neuregelung. Sie war notwendig geworden, nachdem der Bundesfinanzhof die bis dahin bestehende langjährige Praxis der Finanzverwaltung verworfen hatte, wonach der Auftraggeber einer Bauleistung die Umsatzsteuer schuldet, wenn er nachhaltig Bauleistungen erbringt (STB Web berichtete). Stattdessen sollte der Auftraggeber nur für eine Bauleistung Umsatzsteuer zahlen, die er selbst für eine eigene Bauleistung verwendet. Bauunternehmen konnten diese Frage, wie ihr Auftraggeber die an ihn erbrachte Bauleistung verwendet, kaum beurteilen. Die Folge war eine erhebliche Unsicherheit, ob eine Rechnung zuzüglich oder ohne Umsatzsteuer auszustellen war.

Abtretungsregelung sorgt für Gerechtigkeit

Das Gesetz löst auch Altfälle, in denen Auftraggeber die von ihnen bereits abgeführte Umsatzsteuer nachträglich vom Finanzamt zurückverlangen und daher die Bauunternehmen vom Finanzamt mit der Umsatzsteuer nachbelastet werden konnten. „Statt den Bauunternehmern aufzuerlegen, die vom Finanzamt geltend gemachten Beträge von ihren Auftraggebern zurückzufordern, ist eine Abtretung dieser Ansprüche an das Finanzamt vorgesehen. Die Abtretungsregelung stellt niemanden besser oder schlechter. Sie vermeidet allerdings, dass Bauunternehmen einseitig das Risiko tragen, wenn die Auftraggeber diese Beträge nicht auszahlen“, betonte der Hauptgeschäftsführer des ZDB, Rechtsanwalt Felix Pakleppa.

(ZDB / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.07.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.