24.06.2014 | BSG-Urteil

Können "Aufstocker" Pkw-Leasingraten absetzen?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein so genannter "SGB II-Aufstocker" notwendige Leasingraten für einen Pkw von seinem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit absetzen kann.

Grundsätzlich schließt eine volle oder nebenberufliche Erwerbstätigkeit den Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe des Arbeitslosengeld II / Hartz IV nicht aus. Neben den erzielten Einkünften können so genannten "Aufstockern" also zusätzlich Leistungen auf ALG II zustehen, wenn die Höhe dieser Einkünfte nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. In einem aktuell vom BSG entschiedenen Fall hatte der SGB-II-Empfänger als freiberuflicher Tischtennislehrer gearbeitet.  Für die Berechnung der SGB II-Leistungen zog er von seinen Einkunftsnachweisen, die jeweils 400 Euro nicht überstiegen, den so genannten "Grundfreibetrag" in Höhe von 100 Euro ab. Die geltend gemachten "Betriebsausgaben" (Fahrt- und Benzinkosten, Leasingraten für den PKW sowie die Handykosten) wurden jedoch nicht anerkannt.

Grundsätzlich ist Absetzten möglich

Mit Urteil vom 05.06.2014 (Az. B 4 AS 31/13 R) hat das BSG entschieden, dass es bei "Aufstockern", die neben den SGB II-Leistungen Betriebseinnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen, von den Einnahmen zusätzlich auch Betriebsausgaben abzusetzen sind – neben dem auch für abhängig Beschäftigte geltenden Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Altersvorsorgebeträgen und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen. Dies gelte auch dann, wenn das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit den Betrag von 400 Euro nicht übersteigt. Aus dem Gesetzestext ergebe sich, so die Richter weiter, dass es nicht zu einer zweifachen Absetzbarkeit von Betriebsausgaben komme.

Einzelfallprüfung stets erforderlich

In dem konkreten Streitfall hat das BSG nicht abschließend entscheiden, da das Landessozialgericht den Einzelfall noch prüfen muss. Es hat bei der Absetzbarkeit der Leasingraten als Betriebsausgaben zu beachten, dass höchstens Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse berücksichtigt werden können. Zudem dürfen die Fahrtkosten des Klägers allenfalls zum Teil als Betriebsausgaben von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit abgesetzt werden. Bei seinen Fahrten zu den einzelnen Trainingsstätten greife eine sozialrechtliche Regelung, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit verbundenen Ausgaben gehören die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück. Diese werden bereits von der Erwerbstätigenpauschale erfasst. Nur die notwendigen Ausgaben für darüber hinausgehende Fahrten ‑ etwa im Rahmen von Sportfreizeiten und ähnlichem ‑ sind als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.06.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.