04.06.2014 | Werbungskosten

BFH zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz bzw. Telearbeitsplatz

In zwei aktuellen Urteilen befasst sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit den Fragen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes bzw. eines Telearbeitsplatzes.

Ein Großbetriebsprüfer des Finanzamts hatte an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich mit sieben Kollegen drei Arbeitsplätze (Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer mit der Begründung nicht, dass der Poolarbeitsplatz für seine Tätigkeit ausreiche. Der BFH widersprach mit Urteil vom 26.02.2014 (Az. VI R 37/13). Die Aufwendungen seien abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) benötigten Umfang zur Verfügung stand.

Einzelfallprüfung bei Poolarbeitsplätzen

Der BFH stellte klar, dass dies aber nicht bei allen Poolarbeitsplätzen so sei. Ein Poolarbeitszimmer könne schlicht ein anderer Arbeitsplatz im Sinne des Einkommensteuergesetzes sein und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls durch ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen und dienstliche Nutzungseinteilung etc. gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Kein unbeschränkter Abzug für Telearbeitsplatz

In dem anderen Streitfall arbeitete ein Arbeitnehmer montags und freitags in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Gemäß Arbeitsvertrag hatte er einen so genannten Telearbeitsplatz. Das Finanzamt versagte den unbeschränkten Werbungskostenabzug. Der BFH gab dem Finanzamt mit Urteil vom 26.02.2014 (Az. VI R 40/12) Recht. Der vom Kläger genutzte Telearbeitsplatz entspreche grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, da ihm an der Dienststelle ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, welchen er jederzeit – und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen – hätte nutzen können.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.06.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.