30.05.2014 | OLG-Urteil

Leasingfahrzeug gestohlen: Wann der Kunde muss zahlen

Ein Kunde hat der Leasingfirma nach einem Fahrzeugdiebstahl Schadensersatz zu leisten, wenn er es versäumt, die Firma über den Diebstahl zu unterrichten und die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen kann.

Ein Kunde leaste bei der Leasingfirma einen Audi A 3. Vereinbarungsgemäß schlossen sie eine Kaskoversicherung für das Fahrzeug ab, für die der Kunde die Beiträge zu zahlen hatte und die im Schadensfall an die Leasingfirma als Fahrzeugeigentümerin Ersatz leisten sollte. Am Ende der Leasingzeit gab der Kunde das Fahrzeug nicht zurück, weil es wenige Tage zuvor in Berlin gestohlen worden sei. Seinen Angaben zufolge war er nach Berlin gefahren, um bei einer Botschaft ein Visum zu beantragen. Er habe das Fahrzeug später an der Stelle, an der er es abgestellt hatte, nicht wiedergefunden. Überprüfbare Indizien für die Richtigkeit seiner Behauptungen fehlten. Auch erklärte er nicht, warum einer der beiden als Originalfahrzeugschlüssel abgegebenen Schlüssel gar nicht zum Fahrzeug passten.

Leasingfirma muss Versicherung nicht verklagen

Nachdem die Kaskoversicherung die Regulierung ablehnte, weil sie an einem Diebstahl zweifelte, verlangte die Leasingfirma vom Kunden die Schadensregulierung. Das Oberlandesgericht Hamm gab der Firma mit Urteil vom 10.03.2014 (Az. 18 U 84/13) Recht. Den vereinbarten Leasingbedingungen zufolge trage der Kunde das Risiko eines Diebstahls. Das verpflichte ihn gegenüber der Leasingfirma zum Ersatz des Schadens. Der Kunde könne hier nicht entgegenhalten, dass die Leasingfirma sich vorrangig um eine Schadensregulierung durch die Versicherung bemühen müsse. Denn der Kunde hatte die Leasingfirma nicht über alle für den Fahrzeugverlust bedeutsamen Umstände unterrichtet. Diese Informationspflicht folge aber aus dem Leasingvertrag. Aufgrund fehlender Angaben müsse die Firma gegen die Kaskoversicherung weder außergerichtlich noch gerichtlich vorgehen, zumal zweifelhaft sei, ob die Versicherung überhaupt verklagt werden könnte, weil der Diebstahl nicht glaubhaft belegt worden war.

(OLG Hamm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.