21.05.2014 | Immobilienbesitzer

BFH entscheidet erneut zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen

In einem aktuellen Fall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Frage des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht geäußert.

Ein Mann erwarb 1999 ein Grundstück, das mit einer Gaststätte und sieben Ferienwohnungen bebaut war. Bis 2006 erzielte er negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wegen mangelnder Rentabilität versuchte er ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass er seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe und berücksichtigte dementsprechend die Einkünfte aus der Immobilie nicht.

FG verwies auf frühere BFH-Rechtsprechung

Das Finanzgericht gab der Klage in diesem Punkt statt: Es ging zwar auch davon aus, dass die Einkünfteerzielungsabsicht 2003 aufgegeben wurde; trotzdem seien seine gezahlten „nachträglichen Schuldzinsen“ jedoch nach den Grundsätzen der BFH-Entscheidung vom 20.06.2012 (STB Web berichtete) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Aber: Ohne Absicht keine Anerkennung

Anders nun der BFH selbst: Er hob die Vorentscheidung mit Urteil vom 21.01.2014 (Az. IX R 37/12) auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Richter erklärten, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer weiteren Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.


(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.