13.05.2014 | Aktuelles Urteil

Rentenversicherungsträger muss höhere Pendelkosten zahlen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat eine verbreitete Praxis der Rentenversicherungsträger zur Begrenzung von Reisekosten bei Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen für rechtswidrig erklärt.

Ein 40jähriger Mann nahm im Jahr 2010 an einer Rehabilitationsmaßnahme teil, zu der er täglich mit seinem eigenen Pkw pendelte. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Rentenversicherungsträger auf 269 Euro monatlich. Er verlangte demgegenüber die Erstattung seiner Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz (täglich 35 Euro), monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro).

Keine Grundlage für Kostenkürzung

Das LSG gab der Klage mit Urteil vom 30.04.2014 (Az. L 8 R 875/13) statt. Die in den Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherungsträger geregelte und auch in den Informationsblättern für die Versicherten wiedergegebene Praxis, die Pendelkosten auf 269 Euro zu deckeln, sei rechtswidrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabilitationsmaßahmen sei in den Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozialgesetzbuchs abschließend geregelt. Die Regelung sei in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber dabei den ausdrücklichen Vorschlag sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger aufgegriffen habe, sie um eine ausdrückliche Begrenzung der Fahrtkosten für Pendler auf 269 Euro monatlich zu ergänzen. Weil das Gericht die Rechtslage für eindeutig hält, hat es die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.

(LSG NRW / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.