09.05.2014 | FG-Urteil

Die Grenzen der Gemeinnützigkeit

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Verein als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anzusehen ist und dementsprechend von der Körperschaftsteuer befreit wird.

Ein Paintball-Verein beantragte die Feststellung der Gemeinnützigkeit und den Erlass einer vorläufigen Freistellungsbescheinigung zur Körperschaftsteuer. Bei Paintball handelt es sich um einen Mannschaftssport, bei dem sich Spieler mit Druckluftwaffen, welche Farbgeschossen abschießen, gegenseitig angreifen. Mit den Farben getroffene Spieler müssen das Spielfeld verlassen. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab, mit der Begründung, Paintball sei nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt. Den hiergegen erhobenen und im Wesentlichen mit einem Unterschied zwischen Paintball und Turnier-Paintball begründeten Einspruch wies das Finanzamt ebenfalls zurück.

Simulierte Tötung widerspricht Gemeinnützigkeit

Auch vor dem Finanzgericht hatte der Verein keinen Erfolg (Urteil vom 19.02.2014, Az. 1 K 2423/11). Das Paintballspiel möge zwar seit seiner Erfindung unterschiedliche Entwicklungen genommen haben und inzwischen in der Form des Turnier-Paintballs praktiziert werden. Gleichwohl seien die das Spiel prägenden Eigenschaften unverändert feststellbar, auch wenn sich Kleidung, Spielgeräte und auch die Organisation weiterentwickelt hätten. Kern des Spiels sei nach wie vor, dass mit waffenähnlichen Spielgeräten auf Menschen geschossen werde mit dem Ziel, diese zu treffen und zu "eliminieren", damit letztlich dieser Mensch den Zugriff auf die Flagge der gegnerischen Mannschaft nicht mehr verhindern könne. Der zweifelsfrei vorhandene Gesichtspunkt des Wettkampfes werde in gemeinnützigkeitsschädlicher Weise von dem Aspekt der simulierten Tötung von Menschen während des Spielverlaufs massiv überlagert.

Abgrenzung zu Schützenvereinen

Die Richter meinten, dass insofern auch ein Unterschied zu den bei Schützenvereinen angebotenen Sportarten bestehe. Dort kämen zwar echte Waffen zum Einsatz, es werde jedoch nicht – wie beim Paintball - auf Menschen gezielt und es würden auch keine Verletzungs- oder Tötungsszenen an Menschen nachgeahmt. Nach dem Waffengesetz seien beim Schießsport sogar bereits solche Schießübungen unzulässig, bei denen Ziele oder Scheiben verwendet würden, die Menschen darstellen. Beim Paintballspiel hingegen werde sogar tatsächlich auf reale Menschen geschossen, weshalb dieses Spiel mit der Werteordnung unserer Gesellschaft nicht ansatzweise in Einklang zu bringen sei.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.