05.05.2014 | Beschäftigungspolitik

Besserer Schutz für entsendete Arbeitnehmer

Ein neuer Gesetzesentwurf soll Arbeitnehmer, die vorübergehend ins Ausland entsandt wurden, um dort Dienstleistungen zu erbringen, in Zukunft besser schützen.

Das Europäische Parlament stimmte für einen Gesetzesentwurf, der es leichter machen soll, Scheinentsendungen zu entlarven, mit denen nationale Sozialgesetze ausgehebelt werden. Bei der Kontrolle der neuen Regeln werden den EU-Staaten allerdings ein gewisses Maß an Flexibilität zugestanden.

Echte Entsendungen erkennen und Missbrauch verhindern

Um die Rechtssicherheit zu stärken, beharrt das Parlament auf einer nicht-ausschließlichen Liste von Kriterien, anhand derer Mitgliedsstaaten bestimmen können, ob es sich tatsächlich um eine Auslandsentsendung handelt oder den Versuch, nationales Arbeitsrecht zu umgehen. So soll etwa der Einsatz sogenannter Briefkastenfirmen in Staaten mit weniger ausgeprägten Arbeits- und Sozialstandards verhindert werden. Das Parlament fügte dem Entwurf der EU-Kommission auch eine Definition der "Scheinselbstständigkeit" hinzu. Es handelt sich um eine Art von Missbrauch, bei der ausgenutzt wird, dass viele Regeln der Richtlinie für korrekte Beschäftigungsverhältnisse derzeit nicht systematisch auf Selbstständige angewendet werden.

Gesamtschuldnerische Haftung

Bauunternehmen und von ihnen beauftragte Subunternehmer haften gemeinsam für Verstöße gegen das Arbeitsrecht. Werden Aufgaben an Subunternehmer vergeben, sind sowohl der Hauptunternehmer als auch der direkte Subunternehmer gesamtschuldnerisch haftbar, sobald entsandte Arbeiter nicht bezahlt werden. Für das Baugewerbe sind diese Vorgaben bindend. Die EU-Staaten können diese Klausel aber auch auf andere Wirtschaftszweige anwenden.

Die Vereinbarung muss nun noch vom Rat der EU formell gebilligt werden.

(Europäisches Parlament / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.05.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.