21.03.2014 | FG-Urteil

Schwarzarbeit: Begrenzte Pflicht zur Datenübermittlung

Ein Auftraggeber ist im Rahmen einer Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz grundsätzlich zur Übermittlung relevanter Daten verpflichtet. Diese Verpflichtung beschränkt sich jedoch auf Daten, die im Prüfungszeitpunkt beim Auftraggeber vorhanden sind.

Das Hauptzollamt hatte bei einer Taxi-Genossenschaft, die Fahraufträge an ihre Mitglieder vermittelt, eine Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durchgeführt. Die Genossenschaft sollte bestimmte Daten über ihre Taxiunternehmer und die vermittelten Fahrten herausgeben – und zwar "bis auf Widerruf"; aus Sicht des Hauptzollamts war die Anforderung künftiger Daten erforderlich, weil die Genossenschaft die Informationen nur kurz speichert. Die Genossenschaft war jedoch der Auffassung, sie sei nicht als Auftraggeberin im Sinne des SchwarzArbG anzusehen. Sie vermittele zwar Fahraufträge, könne jedoch keinen Unternehmer zur Auftragsannahme verpflichten.

Gesetzliche Grundlage fehlte

Das Finanzgericht Münster widersprach mit Urteil vom 12.02.2014 (Az. 6 K 2434/13 AO). Die Genossenschaft sei infolge der Art und Weise der Einbindung in die Auftragsvermittlung als Auftraggeberin anzusehen. Die Klage der Genossenschaft hatte gleichwohl Erfolg: Die Richter stellten nämlich klar, dass die Genossenschaft nicht verpflichtet ist, die angeforderten Daten über einen künftigen Zeitraum zu sammeln und zur Verfügung zu stellen. Solche Prüfungen seien grundsätzlich gegenwartsbezogen. Sie ermöglichten es den Prüfungsbeamten, aktuell vorhandene Unterlagen zu sichten. Die gesetzlichen Bestimmungen gestatteten demgegenüber jedoch keine fortlaufende, in die Zukunft reichende Überwachung von Arbeitgebern oder Auftraggebern.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.03.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.