03.02.2014 | BAG-Urteil

Zur Insolvenzanfechtung bei Lohnzahlungen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Verfahren arbeitnehmerfreundlich mit der Vorsatzanfechtung von Barzahlungen im Insolvenzrecht befasst.

Die Insolvenzordnung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Sogar Entgeltzahlungen an Arbeitnehmer können angefochten werden – vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer dies wusste. Eine solche Vorsatzanfechtung ist dann auch möglich, wenn das Entgelt bar bezahlt wurde.

Buchhalterin wurde bar bezahlt

Im entschiedenen fall war eine Firma seit Januar zahlungsunfähig. Über das Vermögen wurde im August das Insolvenzverfahren eröffnet. Unabhängig von der Zahlungsunfähigkeit bezahlte die Firma ihrer Buchhalterin ihr Entgelt stets zum Fälligkeitszeitpunkt bar aus. Der Insolvenzverwalter verlangte die Rückzahlung des Nettogehalts für die Zeit von Januar bis Juli in Höhe von über 10.000 Euro. Er argumentierte, dass bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Wege des Bargeschäfts bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit alle Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung erfüllt seien.

Absicht nicht nachweisbar

Vor dem BAG hatte der Insolvenzverwalter keinen Erfolg (Urteil vom 29.01.2014, Az. 6 AZR 345/12). Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, könne nur aus Indizien hergeleitet werden. Ein Indiz sei beispielsweise die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit. Allerdings müsse dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darauf beschränken, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unternehmens nötige Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass ihm eine damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bewusst wird.

(BAG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.02.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.