14.01.2014 | BMF-Schreiben

Neue Fristen für die E-Bilanz steuerbegünstigter Körperschaften

In einem aktuellen BMF-Schreiben klärt das Bundesfinanzministerium ausführlich über die Übermittlungspflichten für steuerbegünstigte Körperschaften auf.

Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) muss durch Datenfernübertragung und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Finanzamt übermittelt werden. Nun weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass es neben den bisherigen Befreiungsmöglichkeiten für alle ganz oder teilweise steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nicht beanstandet wird, wenn die Inhalte der Bilanz und der GuV erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch Datenfernübertragung (= E-Bilanz) übermittelt werden. In den Übergangszeiten können die Bilanz sowie die GuV somit weiterhin in Papierform abgegeben werden.

Das ausführliche BMF-Anwendungsschreiben zur E-Bilanz vom 19.12.2013 finden Sie hier.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.01.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.