17.01.2014 | FG-Urteil

Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen einer Privatklinik

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass sich eine Privatklinik, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Krankenhäuser nicht erfüllt, unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung berufen kann.

Die Betreiberin einer Privatklinik, in der niedergelassene Ärzte operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten durchführten, wehrte sich gegen die Versagung der Steuerbefreiung. Sie stellte Ärzten Räumlichkeiten, Apparate und das nicht ärztliche Personal zur Verfügung. Die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erfolgte auf der Grundlage des zwischen der Kassenärztliche Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Vertrags. Für die Behandlung von Privatpatienten rechnete die Klinik mit den Patienten Pauschalen ab. Die umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung wurde ihr im Streitjahr 2009 versagt, da die Klinik nicht als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen war und sie weder über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum noch als Praxisklinik verfügte.

Europarecht führt zur Steuerbefreiung

Das Finanzgericht sah die Beschränkung der Steuerbefreiung als Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität an, da die Zulassung nicht vom Leistungsangebot der jeweiligen Privatklinik abhängig ist, sondern bedarfsabhängig erfolgt (Urteil vom 17.07.2013, Az. 4 K 104/12). Die Klinik konnte sich daher unmittelbar auf die europäische Steuerbefreiung des Art. 132 MwStSystRL berufen. Sie sei nämlich als privatrechtliche Einrichtung gleicher Art anzuerkennen, da das Leistungsangebot dem von öffentlichen Krankenhäusern entsprach und der Betrieb der Klinik aufgrund des therapeutischen Zwecks der operativen Eingriffe dem Gemeinwohlinteresse diente. Zudem wurden die Kosten der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, deren Anteil am Gesamtumsatz im Streitjahr ca. 43 % betrug, von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. XI R 38/13 anhängig.

(FG Schleswig-Holstein / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.01.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.