18.12.2013 | FG-Urteil

Kein Konzernprivileg bei Anteilen im Privatvermögen

Das so genannte Konzernprivileg greift bei der Verschmelzung einer GmbH auf ihre Alleingesellschafterin nicht ein, wenn diese die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen hielt, entschied das Finanzgericht Münster.

Eine als Einzelunternehmerin tätige natürliche Person war zugleich Alleingesellschafterin einer GmbH, zu deren Vermögen zwei Grundstücke gehörten. Die GmbH-Anteile hatte sie nicht in ihrer Bilanz ausgewiesen. Aufgrund einer Verschmelzung ging das gesamte Vermögen der GmbH einschließlich der Grundstücke auf sie über. Das Finanzamt setzte im Hinblick auf diesen Vorgang Grunderwerbsteuer fest. Demgegenüber begehrte die Unternehmerin die Anwendung der Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG, dem so genannten Konzernprivileg, das bei Umwandlungen gewährt wird.

Privatanteile sind maßgeblich

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 15.11.2013 (Az. 8 K 1507/11 GrE) ab. Zwar werde Grunderwerbsteuer für Umwandlungsvorgänge, zu denen auch die Verschmelzung gehöre, gemäß § 6a GrEStG nicht erhoben. Die weitere gesetzliche Voraussetzung, dass an dem Vorgang ein „herrschendes Unternehmen“ und eine hiervon „abhängige Gesellschaft“ beteiligt sein müssen, erfülle die Klägerin jedoch nicht, weil sie die Anteile an der GmbH in ihrem Privatvermögen gehalten habe. Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen könnten nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts erfüllen. Außerdem sei erforderlich, dass der Vorgang unternehmerisches Vermögen betreffe.

Die Revision zum Bundesfinanzhof ließ das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.12.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.