17.12.2013 | FG-Urteil

Verdeckte Gewinnausschüttung ist keine gleichzeitige Schenkung

Der verbilligte Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an den Bruder eines Gesellschafters stellt keine freigiebige Zuwendung der Gesellschaft dar und löst dementsprechend keine Schenkungsteuer aus.

Ein Mann erwarb gegen Übernahme von Schulden zwei Grundstücke von einer GmbH, deren Gesellschafter sein Bruder war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Verkehrswerte der Grundstücke höher als die übernommenen Schulden seien und nahm deshalb insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Zugleich ging es davon aus, dass der Erwerber eine freigebige Zuwendung von der GmbH erhalten habe und setzte Schenkungsteuer fest. Der Erwerber machte demgegenüber geltend, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht zugleich als Schenkung behandelt werden könne.

Gewinnausschüttungen nie "freigiebig"

Mit Urteil vom 24.10.2013 (Az. 3 K 103/13 Erb) gab das Finanzgericht Münster dem Grundstückserwerber Recht. Die GmbH habe ihm nichts zugewendet. Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern bzw. diesen nahestehenden Personen könne es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich (offene und verdeckte) Gewinnausschüttungen geben. Für freigiebige Zuwendungen bleibe kein Raum, da Gewinnausschüttungen nicht freigiebig erfolgten, sondern vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhten. Die Richter folgten damit einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 30.01.2013, Az. II R 6/12). Im Hinblick auf die gegenläufigen Verwaltungsanweisungen wurde die Revision zugelassen (Az. II R 44/13).


(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 17.12.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.