18.12.2013 | BFH-Urteil

Angehörigenverträge: Fremdvergleich muss anlassbezogen sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut klargestellt, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

Ein selbstständiger Bäcker erwarb von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater ihm ein verzinsliches Darlehen. Diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel ab, die minderjährigen Kinder des Bäckers. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von sechs Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen des Bäckers nicht als Betriebsausgaben an, da die Konditionen nicht fremdüblich seien.

Gesamtbetrachtung erforderlich

Dem ist der BFH mit Urteil vom 22.10.2013 (Az. X R 26/11) nicht gefolgt. Da der Bäcker ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätten bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe angelegt werden müssen als in Fällen, in denen z.B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden. Bei der hier zu beurteilenden Fallgruppe können einzelne unübliche Klauseln durch andere Vereinbarungen kompensiert werden, solange gewährleistet ist, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt in fremdüblicher Weise verteilt sind. So kann beispielsweise das Fehlen von Sicherheiten jedenfalls bei kurzfristiger Kündigungsmöglichkeit durch einen höheren Zinssatz ausgeglichen werden. Damit hat der BFH erneut seine Beurteilungskriterien bestätigt (vgl. BFH-Urteil zu Angehörigenverträgen vom 17.07.2013, STB Web berichtete).

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.12.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.