16.12.2013 | BFH-Urteil

Weitere erfolgreiche Klage wegen überlanger Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat über einen Entschädigungsanspruch entschieden, der wegen der überlangen Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens geltend gemacht worden war.

Im entschiedenen Fall war ein Klageverfahren, mit dem ein höherer Kindergeldanspruch geltend gemacht wurde, insgesamt acht Jahre und neun Monate beim Finanzgericht anhängig. Da der Fall in rechtlicher Hinsicht schwierig war, war dem Finanzgericht hier ein überdurchschnittlich langer Zeitraum zur Bearbeitung einzuräumen. Trotzdem hat der Bundesfinanzhof bei einer Betrachtung aller Umstände eine Verzögerung von 43 Monaten angenommen, weil das Verfahren – auch wegen mehrfachen Wechsels des Berichterstatters – immer wieder über längere Zeiträume unbearbeitet geblieben ist. Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist dem noch ausstehenden Endurteil vorbehalten.

Konkret: Zwei Jahre sind genug

In der aktuellen Entscheidung hat der BFH erstmals allgemeine Leitlinien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer finanzgerichtlicher Verfahren aufgestellt (Urteil vom 07.11.2013, Az. X K 13/12). Da das Gerichtsverfassungsgesetz den Einzelfall in den Vordergrund stelle, gebe es keine festen Fristen. Angesichts der relativ homogenen Fallstruktur der Finanzgerichtsbarkeit können jedoch für bestimmte Verfahrensabschnitte in zeitlicher Hinsicht Angemessenheitsvermutungen aufgestellt werden: Bei finanzgerichtlichen Klageverfahren, die keine wesentlichen Besonderheiten aufweisen, spreche eine Vermutung für die Angemessenheit der Dauer, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene „aktive“ Phase des gerichtlichen Handelns nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt.

Bereits im April dieses Jahres stellte der BFH fest, dass die Dauer eines Verfahrens vor dem Finanzgericht unangemessen lang war (STB Web berichtete).

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 16.12.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.