04.12.2013 | Doppelbesteuerung

Beratungskosten für Verständigungsverfahren nicht absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beratungskosten für ein Verständigungsverfahren keine Veräußerungskosten darstellen und so einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nicht mindern.

Im entschiedenen Fall wohnte der Kläger in den USA und war in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Er veräußerte seine Anteile an einer GmbH. Da der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn auch in den USA versteuert wurde, beantragte er zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren. Verständigungsverfahren dienen der Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Es handelt sich um ein antragsgebundenes zwischenstaatliches Verwaltungsverfahren, welches das Recht des Steuerpflichtigen schützt, nicht abkommenswidrig besteuert zu werden. Rechtsgrundlage für Verständigungsverfahren sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Kein Zusammenhang zum Veräußerungsgeschäft

Dem Kläger entstanden im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, die er als Veräußerungskosten geltend machte. Diese wurden vom Finanzamt nicht anerkannt und auch vor dem BFH hatte der Kläger keinen Erfolg (Urteil vom 09.10.2013, Az. IX R 25/12). Die Aufwendungen für das Verständigungsverfahren seien nicht durch die Anteilsveräußerung veranlasst. Das Verständigungsverfahren diente auch nicht der Durchführung der Veräußerung, sondern der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zustehe. Auch war nicht die Veräußerung selbst das auslösende Moment für das Verständigungsverfahren, sondern deren Steuerbarkeit. Es fehle damit an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsgeschäft, wie sie etwa Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren aufweisen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 04.12.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.